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Artikel 227-22 des Strafgesetzbuches:
Die Förderung oder der Versuch, die Korruption eines Minderjährigen zu fördern, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 75.000 Euro bestraft. Diese Strafen werden auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und eine Geldstrafe von 100.000 Euro erhöht, wenn der Minderjährige mit dem Täter in Kontakt gebracht wurde, indem er ein elektronisches Kommunikationsnetz für die Verbreitung von Nachrichten an ein unbestimmtes Publikum verwendet oder die Handlungen begangen hat Bildungseinrichtungen oder Bildungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten der Verwaltung sowie während des Ein- oder Ausstiegs der Schüler oder der Öffentlichkeit oder in einer sehr nahen Zeit um diese Einrichtungen oder Räumlichkeiten herum. Die gleichen Strafen gelten insbesondere für die Tatsache, dass ein Erwachsener Treffen organisiert, die Ausstellungen oder sexuelle Beziehungen beinhalten, an denen ein Minderjähriger teilnimmt oder daran teilnimmt, oder wissentlich an solchen Treffen teilnimmt. Die Strafen werden auf zehn Jahre Haft und eine Geldstrafe von 1.000.000 Euro erhöht, wenn die Taten in einer organisierten Bande oder gegen einen Minderjährigen von fünfzehn Jahren begangen wurden.